Schutzauftrag für das Kindeswohl

Jedes Kind hat ein Recht auf....

< Selbstbestimmung

< die Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit

< Fürsorge

< Ernährung

< eine gewaltfreie Erziehung

< Schutz vor Machtmissbrauch durch Stärkere

< Schutz vor körperlicher, psychischer, verbaler und/ oder sexueller Gewalt

< freie Meinungsäußerung

< Partizipation

< Recht auf Beschwerde bei Nichteinhaltung der Rechte

< staatliche Unterstützung bei Erziehungsproblemen

< und vieles mehr...

< siehe UN- Kinderrechtskonventionen

Der Gesetzgeber spricht von Kindeswohlgefährdung wenn das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist. Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ist im § 8a im Sozialgesetzbuch VIII verankert.

Kindertagesstätten sind damit verpflichtet in den Schutzauftrag einbezogen worden und sind zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet. Zur Erfüllung des Schutzauftrages hat der Träger sich verpflichtet auf die persönliche Eignung des Personals zu achten und dies durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zu gewährleisten. Neben der Vermittlung von Kompetenzen und Begleitung der Eltern in der Erziehung ihrer Kinder hat die Kindertagesstätte die Aufgabe und Verantwortung für das Wohl des Kindes.

Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind wahrzunehmen und unter Hinzuziehung einer erfahrenen Fachkraft- das Gefährdungsrisiko einzuschätzen, z.B. bei körperlicher und seelischer Vernachlässigung, seelischer und / oder körperlicher Misshandlung, sexueller Gewalt. Das Fachpersonal wirkt bei den Personensorgeberechtigten darauf hin, dass Maßnahmen zur Anwendung des Gefährdungsrisikos in Anspruch genommen werden

z.B. Gesundheitshilfe, Beratung, Familienhilfe.

Wenn diese Hilfen nicht in Anspruch genommen werden und /oder eine akute Gefährdung besteht, ist das Personal zu einer Benachrichtigung des Jugendamtes/ Allgemeinen Sozialdienstes verpflichtet.

Das Team vom Waldkindergarten erfüllt die Vorgaben des Schutzauftrags.